Pflegeabsicherung für Beamte:
Warum die Fürsorgepflicht keine Vollkaskoleistung ist
Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26. April 2018 – BVerwG 5 C 4.17) hat in einem Grundsatzurteil klargestellt:
Beamte können keine unbegrenzte Beihilfe für Pflegekosten verlangen, wenn sie es versäumt haben, rechtzeitig eigene Vorsorge zu treffen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn endet dort, wo eine zumutbare private Eigenvorsorge möglich und unterlassen wurde.
Der Hintergrund: Wenn Beihilfe und Pflegeversicherung nicht ausreichen
Ein pensionierter Beamter wollte für die Pflege seiner Ehefrau mehr Beihilfeleistungen erstreiten. Die gesetzliche Pflegeversicherung übernahm nur einen Teil der Heimkosten, der Rest blieb als erhebliche finanzielle Belastung. Doch das Gericht entschied: Der Staat muss nicht einspringen, wenn der Beamte oder seine Angehörigen es versäumt haben, eine private Pflegezusatzversicherung abzuschließen.
Der Leitsatz des Urteils ist eindeutig:
„Ein Beamter kann über die Beihilfevorschriften hinausgehende Beihilfe zu pflegebedingten Aufwendungen nicht unmittelbar aus dem Fürsorgegrundsatz beanspruchen, wenn er oder sein berücksichtigungsfähiger Ehegatte es unterlassen haben, zumutbare Eigenvorsorge durch den Abschluss einer Pflegezusatzversicherung zu betreiben.“
(BVerwG, Urteil vom 26.04.2018 – 5 C 4.17)
Die Fürsorgepflicht – keine Garantie auf Vollabsicherung
Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie gegen besondere Lebensrisiken wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Tod abzusichern.
Allerdings ist diese Pflicht nicht grenzenlos. Der Staat darf selbst bestimmen, in welcher Form er seiner Verantwortung nachkommt – etwa durch Alimentation, Beihilfe oder ergänzende Leistungen.
Das Gericht stellte klar:
„Die Fürsorgepflicht wird grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert.“
(Rn. 12)
Nur in seltenen Ausnahmefällen – etwa bei einer unzumutbaren finanziellen Belastung, die nicht durch Eigenvorsorge oder Alimentation abgedeckt werden kann – kann ein Anspruch direkt aus dem Grundgesetz folgen. Das war hier nicht der Fall.
Eigenvorsorge ist Pflicht – und zumutbar
Seit dem 1. Juli 1996, mit Inkrafttreten der zweiten Stufe des Pflegeversicherungsgesetzes, gilt für Beamte die klare Erwartung, private Pflegevorsorge zu betreiben (§ 43 SGB XI).
Das Bundesverwaltungsgericht sieht darin eine Obliegenheit zur Eigenvorsorge: Wer Beamter ist, verfügt über ausreichende Alimentation, um eine Pflegezusatzversicherung finanzieren zu können.
„Will der Beamte nicht das Risiko tragen, im Fall der Pflegebedürftigkeit mit Kosten belastet zu werden, gebietet es der Gedanke ausreichender Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, Eigenvorsorge in Form einer Pflegezusatzversicherung zu betreiben.“
(Rn. 15)
Das bedeutet: Wer vorsorgt, erfüllt nicht nur eine persönliche Verantwortung, sondern auch eine rechtliche Obliegenheit im Sinne der Fürsorgepflicht.
Auch Ehepartner sind verpflichtet – Punkt 16 bb)
Das Urteil betont, dass sich die Pflicht zur Eigenvorsorge nicht nur auf den Beamten selbst, sondern auch auf seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen erstreckt – insbesondere Ehepartner.
„Die Obliegenheit, Eigenvorsorge zu treffen, bezieht sich auf den Beihilfeanspruch und erstreckt sich auch auf die Absicherung der berücksichtigungsfähigen Ehegatten.“
(Rn. 16)
Wird also für den Ehepartner keine Pflegezusatzversicherung abgeschlossen, kann auch keine weitergehende Beihilfe verlangt werden.
Das unterstreicht, wie wichtig eine familienorientierte Vorsorgeplanung ist.
Warum fehlende Eigenvorsorge teuer wird
Ohne private Zusatzversicherung übernimmt die Beihilfe in der Regel nur einen Teil der Pflegekosten – meist in Höhe der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung.
Die entstehende Lücke kann mehrere tausend Euro pro Monat betragen.
Fehlt dann eine Zusatzabsicherung, bleibt nur der Griff in das eigene Vermögen oder im schlimmsten Fall der Weg zur Sozialhilfe – was wiederum zu Kürzungen oder Rückforderungen führen kann.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht hierin keinen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht:
Wer freiwillig auf Eigenvorsorge verzichtet, kann sich später nicht auf die staatliche Fürsorge berufen.
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Dieses Urteil zeigt deutlich:
- Die Fürsorgepflicht schützt nur, wenn auch der Beamte Eigenverantwortung übernimmt.
- Eine private Pflegezusatzversicherung ist daher unverzichtbar, um im Pflegefall die finanzielle Belastung zu begrenzen und den Lebensstandard zu sichern – für sich selbst und für die Familie.
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Bert Heidekamp, Versicherungsmakler, Analyst und geprüfter sowie
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