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Orientierungssatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der objektive Wohnwert dem Nutzer dann zugerechnet werden, wenn es ihm als gedachte Alternative möglich und zumutbar ist, den Wohnwert auch durch Fremdvermietung zu erzielen, und es wirklich auf seiner freien Entscheidung beruht, ob er dies tut oder es vorzieht, den Gebrauchswert durch Selbstnutzung zu ziehen.


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